Auswahl- und Zuschlagskriterien
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Auswahl- und Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren
Auswahlkriterien dienen der Beurteilung der Eignung und Qualität von Bewerbern im Vergabeverfahren und strukturieren die Vorauswahl geeigneter Anbieter. Zuschlagskriterien bewerten anschließend die eingereichten Angebote anhand auftragsbezogener Faktoren wie Preis, Qualität und Wirtschaftlichkeit. Beide Kriterienarten sind vorab festgelegt, gewichtet und transparent dokumentiert, um eine nachvollziehbare, diskriminierungsfreie und vergleichbare Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Bewertungskriterien für CAFM-SaaS Beschaffung
- Die wichtigsten Leitplanken
- Annahmen und Parameter
- Rechtsrahmen und Leitplanken für Kriterien
- Case‑Law‑Leitlinien für Kriteriengestaltung
- Leistungsgegenstand und Mindestanforderungen für ein CAFM‑SaaS
- Detaillierte funktionale Module als prüfbare Anforderungen
- Nicht‑funktionale Anforderungen (SaaS‑kritisch) und Must‑Have‑Beispiele
- Betriebs‑, Support‑ und Migrationsleistungen
- Auswahlkriterien im Teilnahmewettbewerb
- Mindestanforderungen (Beispiele)
- Nachweise und Formulierungsbausteine
- Bewerberbegrenzung bei zu vielen geeigneten Teilnahmeanträgen
- Zuschlagskriterien, Bewertungssystem und TCO‑Rechenweg
- Gewichtungsvorschlag (SaaS‑CAFM, „Bestes Preis‑Leistungs‑Verhältnis“)
- Exakter TCO‑Rechenweg mit Budgetintegration (1/3/5‑Jahres‑Varianten)
- Bewertungsmatrix (Zuschlag) mit Formulierungsbeispielen
- Vertrags-, SLA‑ und Exit‑Regelungen für SaaS‑CAFM
- SLA‑Klauseln (Musterinhalte, Mindeststandard)
- Datenschutzklauseln (AVV/TOM, Unterauftragnehmer, Drittlandzugriff)
- Exit‑Strategie und Datenübernahme (Portabilität)
- Change‑Control und § 132 GWB (SaaS‑Dynamik vergaberechtsfest gestalten)
- Umsetzung in Bekanntmachung und Vergabeunterlagen, Fristen und Nachprüfungsrisiken
- Fristen, Standstill und Nachprüfungsrisiken
- Praktische „Do’s & Don’ts“ zur Compliance
Die wichtigsten Leitplanken
Die Vergabe folgt den Grundsätzen Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit.
Eignungskriterien dürfen nur die Kategorien (i) Befähigung/Erlaubnis zur Berufsausübung, (ii) wirtschaftlich‑finanzielle Leistungsfähigkeit, (iii) technische‑berufliche Leistungsfähigkeit betreffen und müssen auftragsbezogen und angemessen sein. Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (bestes Preis‑Leistungs‑Verhältnis möglich; qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte sind zulässig, wenn auftragsbezogen und prüfbar). Für die Verfahrenswahl und -durchführung im Verhandlungsverfahren gilt: Der Auftraggeber kann ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen wählen (insb. bei Anpassungsbedarf/Komplexität). Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb grundsätzlich mindestens 30 Tage.
Zu den prüfungsfesten Wertungsanforderungen zählt insbesondere:
Strikte Trennung von Eignung (Teilnahmewettbewerb) und Zuschlagswertung: Unternehmens‑Erfahrung/Leistungsfähigkeit darf grundsätzlich nicht als Zuschlagskriterium „nochmal“ bewertet werden.
Transparente Offenlegung von Zuschlagskriterien/Unterkriterien und Bewertungslogik spätestens rechtzeitig vor Angebotsfrist.
Bewertungsmatrizen mit 0–5‑Punkten und Mindestpunkteschwellen können zulässig sein, wenn sie vorab bekannt gemacht und sachgerecht begründet sind.
Änderungen während der Vertragslaufzeit sind vergaberechtlich sensibel; wesentliche Änderungen erfordern grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren.
Zur Preis-/Kostenwertung wird ein nachprüfbarer TCO‑Ansatz (Total Cost of Ownership) empfohlen. Der Bericht stellt einen exakten TCO‑Rechenweg bereit und integriert die von Ihnen vorgegebene Budgetstruktur: Software 30.000 € einmalig, Wartung/Services 17 % p. a. hiervon und Training 10.000 € p. a. (Varianten 1/3/5 Jahre). Dieser Rechenweg ist zugleich als Muster für ein einheitliches Preisblatt geeignet.
Annahmen und Parameter
Schwellenwert- und Regimeannahme. Es wird – entsprechend Ihrer Aufgabenstellung – ein EU‑Oberschwellenverfahren konzipiert.
Für Deutschland gelten ab 01.01.2026 u. a. folgende EU‑Schwellenwerte (netto):
klassische Auftraggeber (subzentrale Auftraggeber): Liefer‑/Dienstleistungen 216.000 €, Bau 5.404.000 €; zentrale Auftraggeber: Liefer‑/Dienstleistungen 140.000 €. Wenn der Auftrag ein Sektorenauftrag wäre (SektVO/Utilities), läge die maßgebliche Liefer‑/Dienstleistungsschwelle typischerweise bei 432.000 €.
Auffälligkeit: Der von Ihnen vorgegebene Kostenrahmen führt bei 5 Jahren zu einem TCO‑Beispiel von 105.500 € (siehe TCO‑Abschnitt) und läge damit unter 216.000 €. Das EU‑Verfahren wäre dann nicht zwingend; möglich wäre aber (a) dass der tatsächliche Auftragswert höher ist (Optionen/Module/Integrations‑ und Migrationsleistungen/weitere Nutzerzahlen) oder (b) der Auftrag umfasst zusätzliche Leistungen, die im Budget nicht enthalten sind. Für die Auftragswertschätzung sind Optionen/Verlängerungen zwingend einzubeziehen.
Laufzeitannahmen
Eine konkrete Vertragslaufzeit ist nicht vorgegeben; daher werden TCO‑Varianten für 1/3/5 Jahre ausgewiesen. Praxisnah ist oft eine Basislaufzeit (z. B. 3 Jahre) plus Optionen; vergaberechtlich muss die Auftragswertschätzung die Gesamtlaufzeit inkl. Optionen abbilden.
Nutzungsumfangannahmen. Nutzerzahlen, Standorte, Datenvolumen, Integrationslandschaft (ERP, DMS, IAM/SSO etc.) und Migrationsquellen sind nur teilweise bekannt. Für ein Preisblatt und Vergleichbarkeit sollten diese Parameter als „Vergabeszenario“ in den Unterlagen fixiert werden (z. B. Anzahl Admins/Power User/Meldende; Anzahl Liegenschaften; erwartete Ticketvolumina; Schnittstellenanzahl).
EU‑Vergaberecht
Die Grundstruktur (Verfahrensarten, Transparenz, Gleichbehandlung) folgt der Richtlinie 2014/24/EU. Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung ist in Art. 29 geregelt; die Wahl der Verfahren u. a. in Art. 26.
Der deutsche Rechtsrahmen setzt dies im Oberschwellenbereich primär über GWB (Teil 4) und VgV um.
VgV‑Schlüsselstellen für Ihre Kriterienlogik
Wahl der Verfahrensart / Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb: § 14 VgV (insb. Abs. 3).
Durchführung des Verhandlungsverfahrens: § 17 VgV (u. a. Fristen, Erstangebote).
Leistungsbeschreibung als Funktions-/Leistungsanforderung (wichtig für marktoffene SaaS‑Beschaffung): § 31 VgV.
Dokumentation/Vergabevermerk (Nachprüfungsfestigkeit): § 8 VgV.
Begrenzung der Bewerberzahl im Teilnahmewettbewerb: § 51 VgV (Mindestzahl i. d. R. nicht unter 3).
Normen/Zertifikate nur mit Gleichwertigkeit: § 49 VgV („oder gleichwertig“).
GWB‑Schlüsselstellen
Grundsätze Wettbewerb/Transparenz/Gleichbehandlung/Verhältnismäßigkeit: § 97 GWB.
Eignungssystematik und Verhältnismäßigkeit der Eignungsanforderungen: § 122 GWB.
Zwingende/fakultative Ausschlussgründe: §§ 123, 124 GWB.
Zuschlag/Wirtschaftlichkeit/Zuschlagskriterien: § 127 GWB.
Vertragsänderungen: § 132 GWB.
Informations‑ und Wartepflicht (Standstill): § 134 GWB.
Nachprüfungsantrag/Rügekontext: § 160 GWB.
Trennungsgebot Eignung vs Zuschlag
Kernaussage: Zuschlagskriterien müssen auf die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots gerichtet sein; Kriterien, die im Wesentlichen die Eignung/Leistungsfähigkeit der Bieter bewerten, sind als Zuschlagskriterien unzulässig.
Praktische Konsequenz für Ihr Wunschkriterium „Lieferantenstabilität“: Finanzierung/Bilanzkennzahlen gehören regelmäßig in die Eignung (Teilnahmewettbewerb) – nicht in den Zuschlag. Im Zuschlag darf nur „leistungsgegenstandsbezogene Kontinuitäts‑/Betriebsqualität“ bewertet werden (z. B. BCM/DR‑Konzept, Exit‑Reife, Auditierbarkeit).
Transparenz von Unterkriterien/Bewertungsmatrix (OLG Düsseldorf)
Die Offenlegung von Zuschlagskriterien und Unterkriterien/Anwendungssystematik hat so zu erfolgen, dass Bieter nachvollziehen können, wie bewertet wird.
Zugleich zeigt Verg 6/22, dass eine 0–5‑Punkte‑Matrix und Mindestpunkteschwellen zulässig sein können, wenn sie transparent vorgegeben und sachgerecht angewandt werden.
Vertragsänderungen
In Deutschland ist § 132 GWB der zentrale Anker: Wesentliche Änderungen während der Vertragslaufzeit erfordern grundsätzlich ein neues Verfahren. Das ist bei SaaS (Release‑/Change‑Dynamik) in den Vertragsklauseln zu berücksichtigen (Change‑Control; zulässige Änderungsklauseln).
Nachhaltigkeitskriterien
EU‑Leitfäden betonen, dass Umweltaspekte im Rahmen der 2014er Richtlinien in Leistungsbeschreibung, Wertung und Vertragsausführung berücksichtigt werden können, u. a. über Lebenszykluskostenrechnung und Umwelt‑Zuschlagskriterien, sofern Transparenz/Bezug/Prüfbarkeit gewährleistet sind.
Leistungsgegenstand und Mindestanforderungen für ein CAFM‑SaaS
Leistungsbeschreibung: Funktionsorientiert, prüfbar, SaaS‑spezifisch
Für CAFM‑SaaS empfiehlt sich eine Primärbeschreibung als Funktions-/Leistungsanforderung mit objektiv prüfbaren Abnahmekriterien (Testfälle, Datenmappings, SLA‑Messmethoden). Dies ist vergaberechtlich ausdrücklich vorgesehen.
SaaS‑typische Risiken (Betrieb, Security, Datenexport, Update‑Zyklen) sind Teil des Leistungsgegenstands – nicht „nice to have“.
Die nachfolgenden Module sind als Funktionsblöcke in der Leistungsbeschreibung geeignet (je Block: Muss/Soll; Abnahmekriterium; Nachweis/Demo‑Szenario):
Asset-/Anlagenmanagement: Stammdatenmodell, Hierarchien (Standort‑Gebäude‑Etage‑Raum‑Asset), Dokumentenverknüpfung, Kennzeichnung (z. B. Barcode/QR), Lebenszyklus, Zustands-/Wertattribute, Historie/Audit‑Trail.
Raum-/Flächenmanagement: Flächentypen, Flächenberechnung (Methodik festlegen), Belegung, Umzugs-/Änderungsprozesse, Raum‑Services (Buchung, Ausstattung), Aktualisierungsworkflows.
Wartungs-/Instandhaltungsmanagement: Wartungspläne, zyklische Aufgaben, Checklisten, Nachweisführung, Ressourcenplanung, Dienstleistersteuerung, Ersatzteile/Material soweit relevant, mobile Rückmeldungen.
Störungs-/Helpdesk‑ & Ticketmanagement: Meldungsaufnahme (Web/Mobile), Priorisierung, Kategorien, Eskalation, Statuskommunikation, SLA‑Uhren, Wissensdatenbank.
Schnittstellen & Integration
IAM/SSO (z. B. SAML/OIDC) und rollenbasiertes Berechtigungssystem,
DMS‑Anbindung (Dokumente),
offene API (REST) und dokumentierte Import/Export‑Mechanismen,
Protokollierung (technische Logs + fachliche Änderungsprotokolle).
Datenschutz (DSGVO) als Muss‑Rahmen
Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach Art. 32 DSGVO – u. a. Vertraulichkeit/Integrität/Verfügbarkeit/Belastbarkeit, Wiederherstellbarkeit.
Subunternehmersteuerung (Transparenz, Zustimmung/Informationspflichten, Audit‑Pflichten).
Datenspeicherort und Drittlandrisiken
Wenn Datenverarbeitung oder Supportzugriffe außerhalb EWR möglich sind, müssen Transfer‑Risikobewertungen und ergänzende Maßnahmen (Vertrag + technisch organisatorisch) vorgesehen werden.
Informationssicherheit/Cloud‑Sicherheit (Shared Responsibility)
BSI‑nahe Leitlinien betonen das Shared‑Responsibility‑Prinzip und nennen Vertragsgegenstände wie Lokation, Backup, Monitoring, Verfügbarkeit als typische Regelungsfelder. Als Nachweisrahmen kann BSI‑C5 (oder gleichwertig) genutzt werden; C5 wird als umfassender Kriterienkatalog für Cloud‑Dienste beschrieben und ist in der Praxis etabliert.
Vergaberechtlich ist bei Zertifikaten zwingend eine Gleichwertigkeit zuzulassen.
Verfügbarkeit/SLAs
Muss‑Anforderungen sollten Messmethoden (Monitoring, Messpunkt, Wartungsfenster, Ausschlüsse) und Mindestwerte definieren.
Betriebs‑, Support‑ und Migrationsleistungen
Betrieb/Support umfasst u. a. Ticketsystem/Incident‑Management, Reaktions-/Lösungszeiten, Release‑Kommunikation, Wartungsfenster, Störungsmanagement, (optional) 24/7‑Bereitschaft. EVB‑IT‑Cloud‑Strukturen sehen dafür z. B. ein Ticketsystem und definierbare Leistungspläne vor.
Migration sollte als eigener Leistungsbaustein beschrieben werden: Datenquellen, Mapping‑Pflichten, Testdaten‑Migration, Cutover‑Plan, Validierung, Protokollierung, Abnahme.
Die Mindestanforderungen sind bewusst so formuliert, dass sie den Markt nicht unnötig verengen:
Ausschlussgründe / Zuverlässigkeit (KO): „Der Bewerber erklärt das Nichtvorliegen zwingender Ausschlussgründe nach § 123 GWB; fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB werden offengelegt.“
Berufsausübung (KO): „Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (Eintragung Handelsregister/gleichwertig).“
Finanzielle Leistungsfähigkeit (KO, proportional festlegen): Beispiel (zu parametrisieren): „Jahresumsatz im Leistungsbereich Software/Cloud‑Betrieb in den letzten 3 Geschäftsjahren: im Mittel ≥ [X] €.“
Rechtsrahmen: Anforderungen können gestellt werden, müssen auftragsbezogen/proportional sein.Referenzen (KO): Beispiel: „Mindestens zwei Referenzen über Einführung und Betrieb eines CAFM‑ oder vergleichbaren FM‑Systems als SaaS in den letzten 3–5 Jahren, jeweils mit: (i) Migration von Bestandsdaten, (ii) mindestens [Y] Nutzer, (iii) mindestens [Z] produktiven Schnittstellen.“
Technische/berufliche Leistungsfähigkeit ist als Eignung prüfbar.Informationssicherheits‑Nachweisrahmen (KO oder „Muss‑Konzept“): Beispiel: „Der Bewerber verfügt über ein ISMS und kann für den Cloudbetrieb einen geeigneten Nachweis (z. B. ISO/IEC 27001 oder BSI‑C5‑Testat oder gleichwertig) vorlegen.“
Gleichwertigkeit ist zwingend zuzulassen.
Nachweise und Formulierungsbausteine
Die VgV sieht für Eignungsnachweise die Kategorien wirtschaftlich‑finanziell und technisch‑beruflich vor.
Für Zertifikate/Normen gilt: Nur „oder gleichwertig“.
Tabelle: Eignungskriterien, Nachweise, Mindestniveau (Muster)
| Eignungskategorie | Kriterium (Formulierungsbeispiel) | Mindestniveau (Beispiel) | Nachweis (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Zuverlässigkeit | Keine Ausschlussgründe §§ 123/124 GWB | KO | Eigenerklärung; auf Verlangen Nachweise |
| Berufsausübung | Register/Erlaubnis | KO | Registerauszug/gleichwertig |
| Finanziell | Umsatz im relevanten Bereich / Haftpflicht | proportional | Jahresabschlüsse/Erklärung; Police |
| Technisch | Referenzen SaaS CAFM inkl. Migration/Integration | mind. 2 | Referenzblätter (Kontakt, Umfang, Zeitraum) |
| Technisch | Projektteam Rollenabdeckung (PL, Migration, Integration, Security/DS) | Rollen vollständig | Rollenprofile/CVs (Kurz) |
| Qualität/Umwelt Normen | ISO 27001 / BSI C5 oder gleichwertig | je nach Schutzbedarf | Zertifikat/Testat oder Gleichwertigkeitsnachweis |
Bewerberbegrenzung bei zu vielen geeigneten Teilnahmeanträgen
Eine Begrenzung ist zulässig; Mindestzahl der einzuladenden Bewerber im Verhandlungsverfahren i. d. R. nicht unter 3.
Die Kriterien der Begrenzung müssen objektiv, nichtdiskriminierend sein und in der Bekanntmachung genannt werden; Praxis und Rechtsprechung betonen dies.
Beispiel‑Auswahlkriterien (nur zur Begrenzung, nicht Zuschlag):
Referenz‑Komplexität (Skalierung, Schnittstellenanzahl, Migrationstiefe)
Security/Compliance‑Reife (auditierte Nachweise; Gleichwertigkeit)
Projektkapazität (nachweisbare FTE‑Verfügbarkeit, Rollenabdeckung)
Integrationskompetenz (API‑Erfahrung, SSO‑Projekte)
Formulierungsbeispiel (Bekanntmachung/Teilnahmebedingungen)
„Sofern mehr als [N] geeignete Bewerber vorliegen, werden die einzuladenden Bewerber anhand der objektiven Auswahlkriterien Referenzvergleichbarkeit/Komplexität, Security‑Reifegrad und Projektressourcen ausgewählt. Die Kriterien dienen ausschließlich der Eignungsdifferenzierung und haben keinen Bezug zur späteren Zuschlagswertung.“
Grundmodell: Muss‑Leistungsanforderungen plus wertbare Zuschlagsmatrix
Die Zuschlagswertung muss das wirtschaftlichste Angebot anhand vorab festgelegter Zuschlagskriterien bestimmen.
Zuschlagskriterien/Unterkriterien und Bewertungsmatrix sind transparent vorzugeben.
Empfohlene Architektur:
Muss‑Prüfung (KO): Erfüllung Mindestanforderungen (Funktional/NFR, DSGVO‑Basics, Mindest‑SLA, Preisblatt vollständig)
Wertung: 0–5‑Skala je Unterkriterium (mit textlichen Bewertungsankern) + Preis/TCO‑Formel
Mindestqualitätsschwellen (optional): z. B. Mindestpunktzahl pro kritischem Qualitätsblock (zulässig bei sachlicher Begründung; Beispiele in der Rspr.).
Der folgende Gewichtungsvorschlag (100 Punkte) ist typisch robust für SaaS‑Kernsysteme, weil Betriebs‑/Migrations‑/Security‑Qualität häufig projektentscheidend ist:
Preis/TCO: 30
Funktionale Leistungsfähigkeit & Usability: 20
Technische Lösung & Integration: 15
Datenschutz & Informationssicherheit: 15
Service/Betrieb/Support & SLA‑Qualität: 10
Migration & Einführungsprojekt: 10
Bewertungsmethodik (0–5‑Skala + Preisformel)
0 Punkte: nicht erfüllt / nicht prüfbar / widerspricht Muss
1 Punkt: nur mit gravierenden Einschränkungen
2 Punkte: mit wesentlichen Einschränkungen (Mindestniveau gerade erreicht)
3 Punkte: erfüllt (Standard)
4 Punkte: gut erfüllt (nachweislicher Mehrwert, geringer Projektrisiko)
5 Punkte: sehr gut erfüllt (Best‑Practice, hoher Mehrwert, belastbar belegt)
Preis/TCO‑Wertung (Formel, nachprüfbar)
PreisPunkte = Gewicht_Preis × (TCO_min / TCO_i) mit Gewicht_Preis = 30, TCO_min = niedrigster TCO über alle wertbaren Angebote, TCO_i = TCO des Angebots i.
Diese lineare Formel ist transparent und rechnerisch nachprüfbar und wird in Vergabepraxis häufig verwendet (wichtig: vorab bekannt geben; Rundungsregeln definieren).
Vorgegebenes Budget (Input):
Einmalige Softwarekosten: 30.000 €
Jährliche Wartung/Services: 17 % von 30.000 € = 5.100 € p. a.
Jährliche Trainingskosten: 10.000 € p. a.
Laufzeitannahme: offen → Varianten 1/3/5 Jahre.
TCO‑Formel (ohne Abzinsung, einfacher Vergabevergleich)
TCO(n) = Einmalkosten + n × (Wartung_p.a. + Training_p.a.) = 30.000 + n × (5.100 + 10.000) = 30.000 + 15.100n
Tabelle: TCO‑Varianten (Budgetbasiert, prüfbar)
| Laufzeit n | Einmalkosten | Wartung/Services p.a. | Training p.a. | Summe laufend über n Jahre | TCO(n) |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 30,00 | 01.05.0100 | 10,00 | 15,10 | 45,10 |
| 3 | 30,00 | 01.05.0100 | 10,00 | 45,30 | 75,30 |
| 5 | 30,00 | 01.05.0100 | 10,00 | 75,50 | 105,50 |
Tabelle: Zuschlagskriterien, Unterkriterien, Gewicht, Nachweise und Bewertung
| Zuschlagskriterium | Gewicht | Unterkriterien (Beispiele, wertbar) | Bieter Nachweis | Bewertung |
|---|---|---|---|---|
| Preis/TCO | 30 | TCO gem. einheitlichem Preisblatt | Preisblatt vollständig | Formel 30×(min/TCO_i) |
| Funktionalität & Usability | 20 | Module, Workflow Fit, Rollenmodell, Reporting; Bedienbarkeit (Szenario Demo) | Konzept + Demo/Use Cases | 0–5 je Unterkriterium |
| Technische Lösung & Integration | 15 | API Reife, SSO/IAM, DMS/ERP Schnittstellen, Datenmodell, Mandantenfähigkeit, Logging | Architektur-/Schnittstellenkonzept | 0–5 je Unterkriterium |
| Datenschutz & Informationssicherheit | 15 | AVV/TOM Qualität, Zugriffskontrollen, Verschlüsselung, Auditierbarkeit; C5/ISO oder gleichwertig | DS/IS Konzept + Nachweise | 0–5; Nachweisanforderungen nur „oder gleichwertig“ |
| Service/Betrieb/Support & SLA | 10 | SLA Messmodell, Incident/Change Prozess, Supportmodell, Release Kommunikation | SLA Anlage + Betriebskonzept | 0–5 |
| Migration & Einführung | 7 | Mapping/ETL Ansatz, Teststrategie, Cutover, Schulung/Change, Projektplan | Migrations & Projektkonzept | 0–5 |
| Nachhaltigkeit/CO₂ | 3 | CO₂ Transparenz des Betriebs, Rechenzentrums Energieprofil, Berichte je Mandant; „Green IT“ Maßnahmen | Nachweis/Reportingkonzept | 0–5 (prüfbar, auftragsbezogen) |
Formulierungsbeispiele (Zuschlagskriterien‑Textbausteine):
Preis/TCO: „Die Wertung erfolgt auf Basis der Gesamtbetriebskosten (TCO) über [Laufzeit inkl. Optionen] gemäß Ausgabe des Preisblatts. PreisPunkte = 30 × (TCO_min / TCO_i). Rundung auf zwei Dezimalstellen.“
Datenschutz/Sicherheit: „Bewertet wird die Güte des Datenschutz‑ und Sicherheitskonzepts einschließlich AVV‑/TOM‑Qualität, Berechtigungskonzept, Verschlüsselung, Auditierbarkeit und Umgang mit Unterauftragnehmern. Zertifikate/Testate werden als Nachweis akzeptiert, sofern ISO/BSI‑C5 oder gleichwertig.“
Service/SLA: „Bewertet wird die Qualität der Betriebs‑ und Supportleistungen einschließlich SLA‑Definitionen, Messmethodik, Eskalationskonzept und Release‑Management.“
Wichtiger Compliance‑Satz (Trennung Eignung/Zuschlag): „Bieter‑/Unternehmensbezogene Eignungsaspekte (z. B. Anzahl Unternehmensreferenzen, Umsatzkennzahlen) werden ausschließlich im Teilnahmewettbewerb geprüft und sind nicht Gegenstand der Zuschlagswertung.“
Referenzrahmen EVB‑IT Cloudvertrag und vergaberechtsfeste SaaS‑Regelungspakete
Für öffentliche Auftraggeber ist der EVB‑IT Cloudvertrag ein belastbarer Strukturanker für Cloudleistungen: Er sieht u. a. einen Kriterienkatalog, eine AVV inkl. TOM sowie einen Abschnitt „Leistungen bei Vertragsende“ und Prüfrechte vor.
Er enthält außerdem eine Regelung, dass auftragnehmerseitige AGB mit dynamischem Änderungsvorbehalt nur insoweit wirksam einbezogen werden, wie Änderungen nicht zum Nachteil des Auftraggebers sind – ein wichtiger Ausgangspunkt für SaaS‑Updateklauseln.
SLA‑Regelungen sollten als eigenständige Anlage gestaltet werden (Messmethodik ist vergaberelevant, da sie Wertung und Vertragsdurchführung betrifft):
Verfügbarkeit (z. B. monatlich, definierte Messpunkte, definierte Wartungsfenster, Ausschlüsse)
Incident‑Klassifikation (P1/P2/P3) mit Reaktions‑/Lösungszeiten
Service‑Credits (moderate pauschalierte Kompensation, klar berechenbar)
Monitoring/Reporting (monatliches SLA‑Reporting, Zugriff des Auftraggebers auf Messdaten)
Backup/Restore: RPO/RTO, regelmäßige Restore‑Tests, Verschlüsselung
Change/Release‑Management: Vorankündigungsfristen, Testfenster, Rückfalloptionen, Dokumentationspflichten
Security‑Incident‑Pflichten: Meldewege, Forensik‑Kooperation, Lessons Learned
Datenschutzklauseln (AVV/TOM, Unterauftragnehmer, Drittlandzugriff)
AVV nach Art. 28 DSGVO als Vertragsbestandteil; EVB‑IT Cloudvertrag sieht eine AVV‑Anlage ausdrücklich vor.
TOM‑Anlage nach Art. 32 DSGVO (u. a. Verschlüsselung, Wiederherstellbarkeit, regelmäßige Wirksamkeitsprüfung).
Unterauftragnehmerregime: Transparenzliste, Genehmigungs-/Widerspruchsmechanismus, Flow‑down‑Pflichten, Audit‑Pflichten.
Exit‑Strategie und Datenübernahme (Portabilität)
Bei SaaS muss Exit/Portabilität als vertraglicher Leistungsbestandteil definiert werden; EVB‑IT Cloudvertrag führt „Leistungen bei Vertragsende“ ausdrücklich als Leistungsbereich.
Mindestklauseln (Muster):
Datenexport: vollständiger Export aller fachlichen Daten inkl. Historien/Logs (soweit rechtlich zulässig) in offenen Formaten (CSV/JSON/XML) plus Datenmodellbeschreibung.
Dokumentenexport: strukturierter Export inkl. Metadaten, Versionen (sofern vereinbart).
Exit‑Assistance: definierte Tagessätze und ein Höchstvolumen (Planbarkeit; Kosten in TCO‑Preisblatt).
Löschung & Nachweis: Fristen, Löschprotokolle, ggf. Nachweis durch Audit/Bestätigung.
Übergangsphase: Zugriff für [X] Tage/Wochen nach Vertragsende auf Read‑only‑Umgebung, wenn erforderlich.
Change‑Control und § 132 GWB (SaaS‑Dynamik vergaberechtsfest gestalten)
Da SaaS‑Leistungen laufend weiterentwickelt werden, muss der Vertrag saubere Änderungsklauseln enthalten, die die Grenzen von § 132 GWB respektieren (keine „wesentlichen“ Änderungen ohne vergaberechtliche Grundlage).
Ein praxistauglicher Ansatz ist:
Standard‑Updates innerhalb definierter Release‑Policy (keine Entgelt‑ oder Funktionsverschlechterung),
definierter Change‑Request‑Prozess für zusätzliche Leistungen/Module mit klaren Preisregeln (Preisblatt),
klare Abgrenzung zwischen Wartung/Fehlerbehebung vs. Erweiterung.
Formulierungs- und Strukturhinweise für Bekanntmachung/Unterlagen
Bekanntmachung und Transparenz: Eignungs‑ und Zuschlagskriterien sowie ggf. Kriterien zur Bewerberbegrenzung müssen in geeigneter Form veröffentlicht werden; für die Begrenzung verweist § 51 VgV ausdrücklich auf objektive/nichtdiskriminierende Kriterien und Mindestbewerberzahl.
Zuschlagskriterien müssen so transparent sein, dass sie nachprüfbar sind.Leistungsbeschreibung: Funktionsorientierte Leistungsbeschreibung ist zulässig und für SaaS meist vorzugswürdig.
Vertraulichkeit und Gleichbehandlung in Verhandlungen: Vertrauliche Angebotsinformationen sind zu schützen; das ist in § 5 VgV verankert und muss in Verhandlungsrunden organisatorisch abgesichert werden.
Dokumentation/Vergabevermerk: Das Verfahren ist fortlaufend zu dokumentieren; der Vergabevermerk muss Entscheidungen stützen und nachprüfbar machen.
Fristen, Standstill und Nachprüfungsrisiken
Mindestfristen: Für Erstangebote im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gilt grundsätzlich eine Mindestfrist von 30 Tagen.
Standstill: Vor Zuschlag ist die Informations‑ und Wartepflicht einzuhalten (Regelfrist 15 Kalendertage; bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage).
Nachprüfungslogik (Rüge/Nachprüfungsantrag): Nachprüfungsverfahren werden auf Antrag eingeleitet; § 160 GWB bildet den Rahmen.
Do:
Kriterien stets auftragsbezogen formulieren und in Muss vs. wertbar trennen.
Zertifikate/Standards stets mit „oder gleichwertig“ öffnen.
Bewertungsmatrix vorab vollständig offenlegen und konsequent anwenden (Selbstbindung).
„Lieferantenstabilität“ als Eignung (finanziell) und im Zuschlag nur als Betriebs-/Kontinuitätskonzept abbilden (Trennungsgebot).
Don’t:
Unternehmensmerkmale (Umsatz, Anzahl Referenzen) als Zuschlagskriterien verwenden.
Nachträgliche Änderungen an Gewichtung/Matrix/Unterkriterien ohne transparente Vorabkommunikation.
SaaS‑AGB mit dynamischen Nachteilsklauseln unkontrolliert einbeziehen; EVB‑IT‑Systematik zeigt, dass dynamische Änderungen nur ohne Nachteil zulässig eingebettet werden sollten.
