Datenqualität sollte nicht allein anhand gefüllter Felder bewertet werden. Entscheidend ist, ob die Angaben für den vorgesehenen Prozess hinreichend richtig, aktuell und nachweisbar sind. Dazu werden je Datenart erforderliche Quellen, zulässiges Alter, fachliche Kontrollen und Freigabekriterien festgelegt. Sicherheitsrelevante Informationen benötigen eine entsprechend belastbare Prüfung. Ein allgemeiner Vollständigkeitswert kann fehlende Anlagen oder ungeklärte Prüfergebnisse verdecken. Der Prüfplan sollte daher auch benennen, welche Objekte überhaupt erwartet werden und wie bislang nicht erfasste Anlagen erkannt werden sollen.
Datenformat und tatsächliche Aussage getrennt beurteilen
Formale Prüfungen erkennen unzulässige Zeichen, fehlende Pflichtangaben und widersprüchliche Referenzen. Sie bestätigen jedoch weder die tatsächlich eingebaute Anlage noch die Richtigkeit eines Leistungsnachweises. Deshalb sollte die Datenannahme mehrere Prüfebenen unterscheiden. Kritische Merkmale werden gegen geeignete Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort abgeglichen. Eine fachliche Plausibilitätsregel darf tatsächlich mögliche Anlagenzustände nicht pauschal ausschließen. Die Tabelle strukturiert die Bewertung, ohne eine bestimmte Kontrollhäufigkeit vorzugeben. Kontrolltiefe, Prüferkompetenz und notwendige Unabhängigkeit richten sich nach Datenzweck und betrieblicher Bedeutung.
Prüfebene
Bewertungsfrage
Aussagegrenze
Formale Gültigkeit
Entspricht der Datensatz den Regeln?
Keine Bestätigung des Realbestands
Identität
Ist die richtige Anlage zugeordnet?
Keine Aussage zum sicheren Zustand
Fachliche Richtigkeit
Trägt die Quelle den übernommenen Wert?
Nur im geprüften Umfang
Zeitliche Gültigkeit
Passt die Aussage zum benötigten Zeitpunkt?
Veraltete Daten sichtbar lassen
Verwendbarkeit
Ist die konkrete Nutzung zulässig?
Keine pauschale Betriebsfreigabe
Berichtsinhalte statt einzelner Termine übernehmen
Für Prüfungen nach § 14 BetrSichV sind insbesondere Art, Umfang und Ergebnis sowie Name und Unterschrift beziehungsweise elektronische Signatur der befähigten Person aufzuzeichnen. Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten die gesonderten Anforderungen des § 17. Die Datenprüfung sollte den vollständigen Nachweis dem richtigen Objekt und Anlagenstand zuordnen. Ein ausgelesenes Prüfdatum ersetzt diesen Inhalt nicht. Offene Mängel und eingeschränkte Aussagen bleiben erhalten. Automatisierte Extraktion oder Zusammenfassung darf einen negativen Befund nicht in eine positive Gesamtbestätigung umwandeln. Datenannahme, Nachweisbewertung und Betriebsentscheidung erhalten getrennte Zuständigkeiten.
Aktualität und Messqualität sichtbar halten
Bei GLT- und Sensordaten sollten Erfassungszeit, Übertragungszeit, Qualitätskennzeichen und Kommunikationszustand gemeinsam auswertbar sein. Ausbleibende Nachrichten bedeuten nicht, dass ein ungestörter Betrieb bestätigt ist. Der letzte bekannte Wert bleibt als veraltet erkennbar und wird nicht stillschweigend fortgeschrieben. Berechnete Zustände benötigen dokumentierte Eingangswerte und Auswertungsregeln. Sind Schutzentscheidungen betroffen, werden zuständige Betriebsverantwortliche unverzüglich über die Unsicherheit informiert. Eine noch laufende Datenklärung darf notwendige Gefahrenmeldung oder Schutzmaßnahmen nicht verzögern. Die Datenfreigabe verleiht keine Befugnis zur Aufhebung technischer Sperren.
Korrekturen belegen und erneut überprüfen
Datenfehler sollten nach Auswirkung priorisiert und einem verantwortlichen Bearbeiter zugeordnet werden. Ungeprüft, widersprüchlich, veraltet und bestätigt sind unterschiedliche Zustände. Zur Korrektur gehören Begründung, Ausgangswert, neuer Wert und betroffene Empfänger. Bereits ausgelöste Aufträge, Meldungen oder Berichte werden auf Folgefehler geprüft. Der Vorgang endet mit kontrollierter Berichtigung und Rückmeldung, nicht bereits mit der Änderung einer Tabellenzelle. Managementauswertungen sollten offene kritische Fehler und tatsächliche Prüfquote gesondert zeigen. Damit wird Datenqualität zu einer wirksamen Betriebsaufgabe statt zu einer ausschließlich technischen Statistik.